Regelungen aus der CoronaSchVO für Vereine
gültig ab 16.12.2020 bis einschl. 10.01.2021
„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dieses betrifft jetzt auch den Individualsport in und auf den Anlagen. Die für die Einrichtung Verantwortlichen haben den Zugang zur Einrichtung zu beschränken.
Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang ist auch auf entsprechenden Sportanlagen zulässig, wobei sport- und trainingsbezogene Übungen nicht zulässig sind.
Konzerte und Aufführungen bleiben weiterhin untersagt.
Musikalischer Unterricht in Präsenz ist verboten.
Unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzregeln sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Parteien oder Vereinen mit bis zu zwanzig Personen zulässig, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können. “
Stadt Geseke, Ordnungsverwaltung